Regelung zum Pfändungsfreibetrag

Seit 1. Januar 2012 fällt der Sonderschutz bei Pfändungen weg, der für Sozialleistungen
bisher bestand. Rente, Sozialleistungen und Wohngeld können nun gepfändet werden. Nun
ist der Schuldner selbst in der Pflicht, für einen Pfändungsfreibetrag zu sorgen, damit Gläubiger
nicht das gesamte Konto pfänden können.

Mit Umwandlung vom Girokonto in ein P-Konto, sprich "Pfändungsschutz-Konto", entsteht ein
Pfändungsfreibetrag.

Jeder Kontoinhaber hat die Möglichkeit, sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Das Girokonto funktioniert wie bisher, jedoch mit einen eingebautem Pfändungsschutz, welcher den Lebensunterhalt des Schuldners sichert. Dabei wird durch den Gesetzgeber gesichert, dass dem Kontoinhaber ein Guthaben von mindesten 1028,89 Euro als Einzelperson zur Verfügung steht. Für Unterhaltspflichtige erhöht sich der Betrag unter Vorlage der des Titels. Dieser Schutz gilt jeweils für einen Monat mit einer Ausnahme. Hat der Kontoinhaber sein pfändungsfreies Guthaben zum Ende des Monats noch nicht verbraucht, wird es auf den Folgemonat übertragen.
Das heißt, es wird das überschüssige Guthaben bis zum gesetzlichen Pfändungsfreibetrag übertragen.
Somit würde sich für Alleinstehende der Pfändungsschutz in dem Folgemonat auf maximal 2.057,78 Euro
unpfändbaren Freibetrag erhöhen. Ein solches P-Konto vorsorglich einzurichten, sollte man jedoch vermeiden. Weil es unweigerlich zu einem Eintrag in die Schufa führt. Erst wenn Pfändungen drohen bzw. angekündigt werden, geht man zur Bank, bittet um Umwandlung des Kontos.

Informationen zum Thema Kindesunterhalt

Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren minderjährigen und volljährigen Kindern ist gesetzlich geregelt. In der Düsseldorfer Tabelle sind die Zahlungen in konkreten Summen festgelegt. Sie sind bestimmt durch das Alter des Kindes sowie dem Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen. Bei einem Nettoeinkommen von 1500 Euro beträgt der Kindesunterhalt beispielsweise zwischen 317 und 488 Euro. Alle zwei Jahren wird die Tabelle an die aktuellen Bedingungen angepasst. Der Kindesunterhalt ist in der angegebenen Höhe ein verpflichtender Mindestbetrag, der freiwillig aufgestockt werden kann.

Festgelegte Faktoren beeinflussen die Höhe der tatsächlichen Zahlungen. Das wirkt sich besonders bei Unterhaltspflichtigen mit geringem Einkommen aus. So steht dem Unterhaltspflichtigen ein Eigenbedarf (Selbstbehalt) zu, der erhöht werden kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Miete unvermeidbar höher liegt, als im Eigenbedarf pauschal festgelegt ist. Auch berufsbedingte Aufwendungen werden in die Berechnung einbezogen. Dasselbe gilt für berücksichtigungsfähige Schulden.

Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen darüber, welche Kosten im Kindesunterhalt berücksichtigt sind. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes gehören die Kindergartenbeiträge und vergleichbare Betreuungskosten nicht dazu. Die Verpflegungskosten, die in der Einrichtung anfallen, sind dagegen im Tabellenunterhalt enthalten. Eine konkrete Übersicht über alle anfallenden Verpflichtungen zu gewinnen, ist für den Laien kaum möglich. Eine gute Hilfestellung geben die Kindesunterhaltsrechner im Internet. Sie bieten einen ersten pauschalen Überblick über die wahrscheinliche Höhe der Zahlungsverpflichtung.