Regelung zum Pfändungsfreibetrag
Seit 1. Januar 2012 fällt der Sonderschutz bei Pfändungen weg, der für Sozialleistungen
bisher bestand. Rente, Sozialleistungen und Wohngeld können nun gepfändet werden. Nun
ist der Schuldner selbst in der Pflicht, für einen Pfändungsfreibetrag zu sorgen, damit Gläubiger
nicht das gesamte Konto pfänden können. Mit Umwandlung vom Girokonto in ein P-Konto, sprich "Pfändungsschutz-Konto", entsteht ein
Pfändungsfreibetrag. Jeder Kontoinhaber hat die Möglichkeit, sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Das Girokonto funktioniert wie bisher, jedoch mit einen eingebautem Pfändungsschutz, welcher den Lebensunterhalt des Schuldners sichert. Dabei wird durch den Gesetzgeber gesichert, dass dem Kontoinhaber ein Guthaben von mindesten 1028,89 Euro als Einzelperson zur Verfügung steht. Für Unterhaltspflichtige erhöht sich der Betrag unter Vorlage der des Titels. Dieser Schutz gilt jeweils für einen Monat mit einer Ausnahme. Hat der Kontoinhaber sein pfändungsfreies Guthaben zum Ende des Monats noch nicht verbraucht, wird es auf den Folgemonat übertragen.
Das heißt, es wird das überschüssige Guthaben bis zum gesetzlichen Pfändungsfreibetrag übertragen.
Somit würde sich für Alleinstehende der Pfändungsschutz in dem Folgemonat auf maximal 2.057,78 Euro
unpfändbaren Freibetrag erhöhen. Ein solches P-Konto vorsorglich einzurichten, sollte man jedoch vermeiden. Weil es unweigerlich zu einem Eintrag in die Schufa führt. Erst wenn Pfändungen drohen bzw. angekündigt werden, geht man zur Bank, bittet um Umwandlung des Kontos.